Die Welle 3
Das Kind der Gesellschaft
Die für alle in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten textgleichen Satzungen regeln Verfahrensfragen in der Beitragserhebung und definieren in § 16 Vorgehensweisen bei der „Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)“. Neben Callcenter, Datenerfassungs- und Inkassounternehmen sind dies „Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen“. Sie sollen „mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner beauftragt“ werden und sind berechtigt, Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Dazu haben sie sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.
Die Satzungen sind Bestandteil des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) und nach § 9 Abs. 2 RBStV „in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen.“ Bislang ist das nicht geschehen. Von den ARD-Landesrundfunkanstalten weist zum jetzigen Zeitpunkt lediglich der MDR durch Publikation der Satzung (pdf) darauf hin - unter Dokumente zum MDR, zur ARD und zur Rundfunkfinanzierung, alle anderen Sender nicht. Der RBB gar verlinkt unter Verträge und Gesetze immer noch auf das ausgelaufene Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühr vom 30. September 2003 (pdf).









