Die präventive Videoüberwachung aus dem Auto heraus durch Privatpersonen ist nicht zulässig. Darauf machte am Montag die ARGE Daten aufmerksam, nachdem die Datenschutzkommission einem entsprechenden Vorhaben eines Antragstellers eine Abfuhr erteilt hat. Nach dieser Entscheidung, so die ARGE, muss jeder Autofahrer mit einer Videoausstattung mit einer Anzeige und einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu 10.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 25.000 Euro rechnen.

Unerwünscht gefilmte Personen könnten noch dazu zivilrechtlichen Schadenersatz bis zu 20.000 Euro beanspruchen. Für eine vorbeugende Videoüberwachung durch private Lenker fehle nämlich die rechtliche Grundlage. Weiterhin darf aber nach einem Unfall zur Beweissicherung gefilmt und fotografiert werden. In diesem Fall können überwiegend rechtliche Interessen geltend gemacht werden.

Der Hintergrund: Zum Schutz des eigenen Pkw und "zur Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten" versuchte eine Privatperson die mobile Videoüberwachung aus seinem Auto heraus zu registrieren. Der Antragsteller verglich das mit Videoaufnahmen, die etwa von Touristen oder durch Helmkameras von Sportlern erstellt werden. Da die Aufzeichnung ausschließlich durch den Antragsteller ausgewertet werden sollte, sah er die Datenverwendung im Rahmen persönlicher Zwecke als gerechtfertigt an und begehrte eine beliebig lange Aufbewahrungsdauer des Videomaterials. Dass sein Pkw bereits Ziel eines gefährlichen Angriffs geworden war, konnte der Mann nicht glaubhaft machen.

Die Datenschutzkommission stellte klar: Permanente Aufzeichnungen aus dem Auto ist Videoüberwachung. Der wahre Zweck wäre nicht persönlich oder familiär (etwa wie Hochzeits- oder Urlaubsvideos), sondern die Beweissicherung im Falle eines Unfalls. Daher sind Vergleiche mit Aufnahmen von Touristen oder Helmkameras nicht zutreffend. Privatpersonen, so die ARGE Daten, dürfen ausschließlich jene Bereiche überwachen, die ihrer Machtsphäre zuzurechnen sind - also ihr Haus, ihre Wohnung oder ihr Betriebsgelände. Die Überwachung des öffentlichen Raums obliegt ausschließlich den Sicherheitsbehörden.