Die Entscheidung des französischen Verfassungsrats steht fest: Kinder müssen gegen Tetanus, Diphterie und Kinderlähmung geimpft werden. Erziehungsberechtigte die das nicht tun, müssen mit Bußgeldern und gar Haftstrafen rechnen.
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Das Gesetz zur Impfpflicht ist nach der Entscheidung des französischen Verfassungsrats (Conseil Constitutionnel) mit der Verfassung des Landes vereinbar. Damit sind die Erziehungsberechtigten in Frankreich weiterhin verpflichtet, ihre Kinder gegen Tetanus, Diphterie und Kinderlähmung impfen zu lassen.

Wer gegen die Impfpflicht verstößt, dessen Kindern kann der Besuch von Kindergärten und Schulen verweigert werden. Zudem drohen den Erziehungsberechtigten Geldstrafen in Höhe von bis zu 30.000 Euro, sowie Haftstrafen von bis zu zwei Jahren. Frankreich ist damit eines von sehr wenigen Ländern, in denen Impfverweigerer mit harten Strafen zu rechnen haben.

Ein Ehepaar aus Auxerre hatte den französischen Verfassungsrat am 15. Januar mit einer "vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit" befasst. Marc und Samia Larère argumentierten dabei, der Impfzwang verstoße gegen das in der Verfassungspräambel verbürgte "Recht auf Gesundheit". Sie haben sich geweigert, ihre Tochter im Alter von drei Jahren impfen zu lassen, weil sie schädliche Nebenwirkungen des Impfstoffs befürchten. Auch ihr zwei Jahre alter Sohn wurde nicht geimpft.

Aus diesem Grund hatte die Behörde zum "Mutter- und Kinderschutz" (PMI) im Oktober 2014 Strafanzeige erstattet. Allerdings setzte das Strafgericht in Auxerre das Verfahren aus um es dem Verfassungsrat vorzulegen, welcher sich dann damit befassen musste. Da dieser nun die Impfpflicht bestätigte, werden sich die beiden Eltern nun wieder vor dem Strafgericht verantworten müssen.

Das Gremium argumentierte in seiner Begründung, das "Recht auf Gesundheit" beinhalte den Schutz der Bürger vor schweren und ansteckenden Krankheiten wie Diphterie, Tetanus und Kinderlähmung. Damit sei es dem Gesetzgeber überlassen, die beste Art und Weise festzulegen, diesen Schutz zu gewährleisten. Die allgemeine Impfpflicht, die im Einzelfall bei medizinischen Bedenken aufgehoben werden könne, verstoße somit nicht gegen die Verfassung.