„Die gesundere Art zu rauchen“ - Mit diesem Slogan darf nach Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg ein Lebensmitteldiscounter weiter für seine E-Zigarette werben. Es sieht in der Werbung keine Irreführung am Verbraucher, obwohl in der Packungsbeilage unter anderem Risiken für bestimmte Personengruppen nicht ausgeschlossen werden. Damit entschied es gegen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Amberg.

Werbung verweist anders als die Packungsbeilage nicht auf Risiken

Der Lebensmitteldiscounter Netto warb für seine E-Zigarette „Clever Smoke“ unter anderem mit dem Slogan „Die gesündere Art zu Rauchen“. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Zigarette weder Teer noch Nikotin enthalte. Zudem warb man hinsichtlich der Aromen mit einer Unbedenklichkeitsprüfung seitens eines Sachverständigen.

Aus der Produktbeschreibung, die erst in der Verpackung zu finden war, war allerdings zu entnehmen, dass die Inhaltsstoffe nicht auf Langzeitwirkung bei Inhalation getestet wurden. Deshalb sollten bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Schwangere oder trockene Alkoholiker, vor der Anwendung einen Arzt konsultierten, da die Aromakapseln Alkohol bzw. alkoholähnliche Stoffe enthalten. Zudem solle man laut Packungsbeilage den direkten Kontakt mit der Haut, Augen und Schleimhäuten mit der in der Aromakapsel enthaltenen konzentrierten Flüssigkeit vermeiden. Ausgeschlossen hiervon wurde aber die Inhalation des Dampfes. Jedoch könne es zu Atemwegsreizungen wegen der in den Kartuschen befindlichen Flüssigkeit kommen, die zu 90 % Propylenglykol enthält.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände erachtete aufgrund dieser Tatsachen die Werbung als unzulässig und zog vor Gericht.

Landgericht verbietet Slogan

Das vorinstanzliche Landgericht Amberg sah in der Werbung eine Irreführung und verurteilte den Lebensmitteldiscounter auf Unterlassung dieser Werbung. Nach Ansicht der Richter erwecke die streitgegenständliche Werbung für den durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, dass das Produkt gesundheitlich völlig unbedenklich sei. Der Verbraucher könne erst nach Studieren der Gebrauchsanleitung von den Risiken für bestimmte Zielgruppen Kenntnis nehmen.

OLG: Keine Irreführung gegenüber dem Verbraucher

In der Berufungsinstanz wendet sich jedoch das Blatt zugunsten des beklagten Discounters. Anders wie ihre Kollegen am Landgericht, hatten die Richter am Oberlandesgericht nichts gegen die Werbung auszusetzten. Sie befanden, dass aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers durch diese Werbung werde weder in Einzelheiten noch in der Gesamtschau den Eindruck erweckt, das „Rauchen“ einer E-Zigarette sei gesundheitlich völlig unbedenklich. Auch liege keine Irreführung durch den Hinweis vor, dass die Aromen auf die Unbedenklichkeit geprüft wurden. Belegt sei dies durch das Sachverständigengutachten.

Kein Hinweis auf Gesundheitsrisiken bei bestimmten Personengruppen nötig

Darüber hinaus liege auch keine Irreführung durch Unterlassen vor, indem erst in der Bedienungsanleitung für bestimmte Personen, wie beispielsweise Schwangeren oder trockenen Alkoholikern, die Hinzuziehung eines Arztes empfohlen wird. Die Richter betonten, der Verkehr erwarte nicht ohne Weiteres die Offenlegung aller - auch wenig vorteilhafter - Eigenschaften einer Ware. Denn zum einen wird, wenn auch erst in der Bedienungsanleitung, auf die Risiken für bestimmte Personenkreise hingewiesen. Zum anderen betreffen die Hinweise nur ganz bestimmte einzelne Personengruppen, bei denen wegen der Funktionsweise der E-Zigarette eine Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen werden könne.

Blick in die Zukunft bei ähnlichen Fällen

Ob andere Gerichte in vergleichbaren Fällen genauso entscheiden werden, ist durch dieses Urteil nicht unbedingt gesagt. Denn jedes Gericht ist im Prinzip in seiner Entscheidung frei. Es bleibt also eine gewisse Unsicherheit für den Werbenden. Daher sollte man sich vor einer Werbeaktion von professioneller Seite beraten lassen, welche Risiken auf einen zukommen könnten.