Fallbeil
© Kalko / WikimediaFallbeile dürfen nicht in die EU eingeführt werden.
Aktuell wurden in einer EU-Außenministersitzung weitere Sanktionen gegen Funktionäre der Regierung Assad verabschiedet. Der Gouverneur der syrischen Zentralbank sowie zwei syrische Geschäftsleute wurden mit Einreiseverboten belegt. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Boykotte gegen Öl- und Tabakfirmen. Somit stehen aktuell 126 Syrer und 43 Firmen und Organisationen auf der Embargoliste der Europäischen Union. Mit diesen Sanktionen wird der Kanon der Boykotte gegen Drittstaaten neuerlich ausgeweitet. Wie effizient diese allerdings sind, darüber gehen die Meinungen auseinander. Ein Bericht des Nachrichtenmagazins Focus gibt einen Einblick in die Sanktionen.

46 EU-Sanktionen gegen Drittstaaten

Insgesamt stehen der Europäischen Union 46 unterschiedliche Sanktionen gegen Drittstaaten, Firmen und Einzelpersonen zur Verfügung. Die häufigsten Gründe, die die Europäische Union in den letzten Jahren herangezogen hatte, sind Menschenrechtsverletzungen, Verstoß gegen Embargos, politische Repressionen, Bekämpfung militanter Gruppen, Konflikte zwischen Staaten, mangelnder Demokratisierung, Verhinderung des Friedens, Attentate, fehlende Rechtsstaatlichkeit, Nuklearwaffenprogramme, Staatskonflikte, Behinderung von UN-Truppen sowie Proteste gegen Sanktionen anderer Staaten.

Sanktionen gegen die halbe Welt

Wenn man sich die Auflistung der einzelnen Staaten und die Sanktionen ansieht, dann fällt eine ganze Reihe von Besonderheiten auf. So bestehen etwa gegen den Iran Sanktionen im Zusammenhang mit einem Embargo für Waffen und Militärgüter, Export- und Importverboten, Finanzsanktionen, Dienstleistungsverbote, Nukleargüterembargo sowie Reiseverbote und Einfrierung von Konten. Auch bei Nordkorea gelten die identen Sanktionen. Aber nicht nur „Schurkenstaaten“, sondern auch Verbündete wie die USA stehen auf der EU-Sanktionsliste. Sanktionen gegen die USA werden immer dann ausgesprochen, wenn europäische Firmen in den USA boykottiert werden.

Verbot des Exports von elektrischen Stühlen

Auch die Waren, die auf der Boykottliste der Europäischen Union stehen, unterliegen oft einer eigenen Kategorisierung. So verbietet etwa die „Anti-Folter-Verordnung der EU“ die Ausfuhr von Galgen, Fallbeilen, elektrische Stühlen und Fußfesseln. Solche sind nur für „museale Zwecke“ zur Ausfuhr gedacht. Ob solche Spezialverbote allerdings den Betroffenen in Unrechtsregimen weiterhelfen, darf bezweifelt werden.