Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags (WD) hat sich in diversen Gutachten mit einer möglichen Impflicht in Deutschland beschäftigt. Dies stände anhand der derzeitigen Gesetze juristisch auf wackligen Beinen, wäre aber wohl durchsetzbar. Das sollte jedoch nur das letzte Mittel sein.


Kommentar: Da leider viele grundlegenden Menschenrechte unter dem Banner des "Pandemie"-Geschehens in Rekordzeit ad acta gelegt wurden, ist leider auch der Schritt zur Impfpflicht plötzlich nicht mehr unmöglich, obwohl jeder, der dies am Anfang behauptete, als Verschwörungstheoretiker diffamiert wurde.


Deutscher Bundestag
© Deutscher Bundestag / Henning Schacht
Die Einführung einer Impfpflicht zur Eindämmung der Corona-Infektionszahlen wäre nach Ansicht des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags (WD) auf Grundlage der bisherigen Gesetzte nur schwer durchsetzbar. Die Einschätzungen waren über die letzten Monate von der Linken-Abgeordneten Sevim Dagdelen in Auftrag gegeben worden waren. Die Gutachten liegen SNA News vor.

Dagdelen sieht das Problem eher im maroden Gesundheitssystem als in der Impfbereitschaft der Bürger: "Nicht das Impfen muss zwingend sein, sondern der politisch notwendige und machbare Kurswechsel für eine Gesundheitsversorgung in gesellschaftlicher Hand."

Paradebeispiel Masern?

Bereits im Juni hatte der WD in einem Gutachten zu einer möglichen Impfpflicht bei Kindern auf die bereits bestehende Impfpflicht gegen Masern verwiesen. Analog könne vom Bundestag auch eine Impfpflicht für Kinder und Jugendliche gegen das neuartige Coronavirus erlassen werden. Allerdings gilt bei nicht vorhandener Masernimpfung nur ein "Betreuungsverbot" in Kindertagesstätten, nicht jedoch in Schulen. Bei einem fehlenden Nachweis bei Schülern ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, das die betroffenen Personen zu einer Beratung laden kann und zur Impfung aufzufordern hat. Die Gesetzesbegründung betont, dass es sich bei der Masernimpfpflicht nicht um eine Pflicht handelt, die durch unmittelbaren Zwang durchsetzbar ist.

Kinder kein "bedrohter Teil der Bevölkerung"

Generell wäre eine Impfpflicht für gewisse "bedrohte Teile der Bevölkerung" wohl rechtlich vertretbar laut § 20 Abs. 6 des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG), "wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist." Bisher haben die Landesregierungen und Gesundheitsämter bezüglich einer Impfpflicht gegen Covid-19 davon keinen Gebrauch gemacht.

Der WD räumt die Möglichkeit ein, diese "bedrohten Teile der Bevölkerung" auch anhand des Alters zu bestimmen, schließt jedoch Kinder davon aus:
"Eine Impfpflicht für Kinder kann hierauf nicht gestützt werden, da es sich bei Kindern wohl nicht um einen bedrohten Teil der Bevölkerung handelt. Vielmehr stellt sich der Verlauf von Covid-19-Infektionen bei Kindern vorwiegend mild bzw. asymptomatisch dar. § 20 Abs. 6 IfSG stellt damit keine Rechtsgrundlage für eine Impfpflicht von Kindern dar."