Eine undeutliche Aussprache im Reisebüro kann teuer werden. Fast 300 Euro muss eine Kundin aus Sachsen für einen Flug zahlen, den sie nie angetreten hat - weil sie den gewünschten Zielort Porto dialektbedingt nicht klar artikulierte.
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© CorbisBordeaux in Frankreich: Verwechslung mit anderen Städten nicht ausgeschlossen
Stuttgart - Eine Buchung ist auch dann gültig, wenn die Mitarbeiterin eines Reiseunternehmens den Zielort wegen undeutlicher Aussprache des Kunden falsch verstanden hat. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter ihn richtig versteht, urteilte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift ReiseRecht aktuell.

In dem Fall hatte eine Kundin einen Flug nach Porto buchen wollen. Die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens buchte jedoch einen Flug nach Bordeaux und forderte vor Gericht den Reisepreis ein. Die aus Sachsen stammende Beklagte habe den Zielort zu undeutlich genannt.

Vor der verbindlichen Buchung habe sie zweimal in korrekter hochdeutscher Sprache die Flugroute genannt, erklärte die Mitarbeiterin. Insofern sei ein wirksamer Vertrag mit dem Reiseziel Bordeaux zustande gekommen. Dieser Auffassung folgte das Gericht. Die Kundin musste den Reisepreis in Höhe von 294 Euro zahlen.

Diese Art von Fehlbuchung ist kein Einzelfall: Jährlich besuchen mehrere Urlauber einen Ort namens Rodez in Frankreich, die eigentlich nach Rhodos in Griechenland wollen. Auch in Sydney in Nova Scotia, Kanada, landeten schon mehrfach enttäuschte Besucher, die ihren Koffer für eine Australien-Reise gepackt hatten.

Aktenzeichen: 12 C 3263/11

sto/dpa