Erziehungsrecht der Eltern und Erziehungsauftrag des Staates stehen gleichberechtigt nebeneinander. Aber was passiert, wenn die Schule etwas lehrt, das den Eltern missfällt - vor allem, wenn es um Sexualität und Religion geht? Ein Gastbeitrag.

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Wie weit sollte die "Sexualerziehung" gehen? Was, wenn Eltern anderer Meinung sind?
Im Kapitel "Begattung und Befruchtung" lesen die Eltern: "Dabei führt der Mann das versteifte Glied in die Scheide der Frau ein." Ihre Tochter ist gerade in die fünfte Klasse gekommen und hat das neue Biologiebuch nach Hause gebracht. Die Eltern finden, für solche Sätze sei sie zu jung; in einem gerichtlichen Eilverfahren wollen sie ihr Kind vom Sexualkundeunterricht befreien lassen. In der Stuttgarter Innenstadt drängen Tausende, halten Transparente: "Aufklärung ab 4. Klasse - wie krank sind wir?" Gegendemonstranten marschieren auf sie zu, brüllen: "Schützt eure Kinder vor euch selbst!" Polizisten ziehen Sturmmasken übers Gesicht und Schlagstöcke aus dem Halter, in Hundertschaften bilden sie eine Kette zwischen den Gruppen, Farbbeutel, Tomaten klatschen auf, Knüppel sausen durch die Luft, und Menschen liegen am Boden.

Was sich liest wie eine Geschichte, sind zwei Geschichten. Die Szenen spielen im selben Bundesland, aber in verschiedenen Jahrtausenden. Die Fünftklässlerin hatte im August 1974 ihren ersten Tag im Gymnasium in Baden-Württemberg. In Stuttgart fielen die Menschen in den vergangenen beiden Jahren übereinander her, da war das Mädchen von damals schon fünfzig. Erst kürzlich haben die Gegner der "Sexualpädagogik der Vielfalt" zu einem Symposium nach Wiesbaden eingeladen.

Ein Wettstreit um Weltanschauungen

Und doch ist alles auch eine Geschichte. Als die Eltern des Mädchens im Biologiebuch blätterten, hatten deutsche Schulen gerade die Sexualerziehung eingeführt. In den ersten sechs Schuljahren sollten die Kinder "über die biologischen Grundtatsachen der Fortpflanzung des Menschen (Zeugung, Schwangerschaft, Geburt)" unterrichtet werden, später sollten Themen wie "Homosexualität, Vergewaltigung, Abtreibung, Kuppelei, Verbreitung von Geschlechtskrankheiten, Triebverbrechen" folgen. Sexualerziehung sollte nicht nur in Biologie stattfinden, sondern in allen Fächern, die sich dafür eigneten. Als gut vierzig Jahre später die Polizeiknüppel zum Einsatz kamen, lag in Stuttgart ein Papier der Landesregierung vor: die Bildungsplanreform. Danach sollte "Akzeptanz von Vielfalt", auch sexueller, ein Thema in der Schule sein - in allen Fächern, die sich dafür eignen. In diesem Schuljahr ist die Reform in Kraft getreten.


Kommentar: Dieser Push in Richtung "Vielfalt" ist rein ideologisch motiviert. Echte psychologische Erwägungen oder Fragen nach Sinn und Unsinn des Ganzen - geschweige denn Bedenken, dass so eine "Lehre" äußerst schädlich für die Entwicklung von Kindern sein kann - haben da natürlich keinen Platz. Siehe auch: Meinungsfreiheit, Orwell und der Genderpronomen-Wahnsinn


In beiden Fällen verwahren sich Eltern dagegen, dass der Staat sich in ihre Erziehung einmischt. Der Wettstreit um Weltanschauungen wird auch über die Schule ausgetragen - andere Beispiele sind Konflikte um Sportunterricht, Ernährung oder jüngst um den Kreuz-Anhänger einer Berliner Lehrerin. Dabei hält das Grundgesetz ganz ideologiefreie Lösungen bereit, welche die Gerichte in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder angewandt haben.

Die Eltern der Fünftklässlerin zogen gegen das Biologiebuch vors Bundesverfassungsgericht; bis dahin hatten sie in allen Instanzen verloren. Sie beriefen sich auf Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes, der die Erziehung der Kinder als "das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" bezeichnet. Der Artikel bestimmt aber auch: "Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." In Artikel 7 heißt es: "Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates." Erziehungsrecht der Eltern und Erziehungsauftrag des Staates - sie stehen gleichberechtigt nebeneinander. Was aber passiert, wenn Eltern und Staat unterschiedliche Erziehungsziele verfolgen?

Über Geschlechtlichkeit, Gesellschaftsstruktur und Moral

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Fast genau zwischen den beiden Szenen, im Jahr 1995, beschlossen die Kultusminister eine "Neuregelung" der Rechtschreibung. Ein "Fluß" sollte ein "Fluss" sein, ein "Stengel" ein "Stängel". Auch hier forderten Eltern: Diesem Unsinn darf unser Kind keinen Tag ausgesetzt sein; wir können es nicht mehr bei den Hausaufgaben betreuen und ihm keine Bücher aus dem heimischen Bücherschrank ans Herz legen.

Nimmt man die Gleichberechtigung von Staat und Eltern ernst, lautet die pragmatische Lösung: Dann lernen die Kinder in der Schule die neue und zu Hause alte Rechtschreibung. Es steht Eltern frei, ihren Kindern zu sagen, dass sie Dinge anders sehen als ihre Lehrer. Die Kinder mag das verwirren. Aber es bereitet sie auf das Leben vor, in dem es selten absolute Wahrheiten gibt, in dem sie selbst entscheiden können und müssen. So pragmatisch sah es das Bundesverfassungsgericht: Schule und Eltern brauchen sich nicht einig zu sein; jeder kann seine Agenda verfolgen. Es betrachtete die Rechtschreibregeln allerdings als "wertfreie Wissensvermittlung", die nicht ein ganzes Erziehungskonzept durchkreuzen können. Deshalb unterwarf es sie nicht einmal dem Vorbehalt des Gesetzes, nach dem in der Demokratie alle wesentlichen Dinge das Parlament regeln muss.

Diese Lösung lässt sich auf den Sexualkunde-Fall übertragen - auf den Teil, in dem es auch hier um "wertfreie Wissensvermittlung" geht. Geschlechtlichkeit, Verhaltensformen, Gesellschaftsstruktur, Moral hängen zwar miteinander zusammen. Grundlage ist aber die Kenntnis der nackten biologischen Fakten. Sie lässt sich trennen von der eigentlichen Sexualerziehung, bei der es darum geht, eigene Wertvorstellungen zu entwickeln. Diese Trennung ist nicht immer einfach und nicht immer sauber. Doch ein Satz wie "Der Mann führt das versteifte Glied in die Scheide der Frau ein" enthält schwerlich mehr als Faktenvermittlung. Hierfür gilt das Gleiche wie für die Rechtschreibregeln: Der Staat bestimmt, wann die Kinder in der Schule von Sex hören und wie sie das Wort schreiben. Damit müssen Eltern leben, auch wenn sie die Dinge anders sehen.


Kommentar: "Damit müssen die Eltern halt leben" - hier macht es sich der Autor zu einfach angesichts der vielen falschen Informationen und versteckten Indoktrinierungen, die an Schulen ablaufen. Allerdings bleibt die Frage, wie Eltern, die dies erkennen, damit umgehen - hier sind in der Tat pragmatische Lösungen seitens des Elternhauses gefragt. Es scheint ziemlich aussichtslos, das Schulsystem zu ändern, gerade im Hinblick auf Themen wie Sexualmoral, Impfung, politische Erziehung etc.


Kann eine Schule allen Wünschen aller Eltern Rechnung tragen?

Doch was geschieht, wenn es nicht um technische Details geht, sondern um Moral, Weltanschauung, Religion? Diese Frage stellte ein Ort in Südhessen bereits 1970: Die Eichendorff-Schule ist ein länglicher Betonkasten mit roter Backsteinfront. Dahinter erheben sich die ersten Hügel des Odenwalds, darin sprach eine Lehrerin mit der Klasse 3b jeden Morgen ein Gebet, überkonfessionell, außerhalb des Religionsunterrichts. Die Eltern eines Kindes beschwerten sich; der Schulleiter ordnete an: Die Lehrerin darf nicht mehr mit der Klasse beten. Dagegen wehrten sich andere Eltern, die ihre Kinder religiös erzogen und verlangten: Das Schulgebet bleibt.

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Ein Schulgebet vermittelt kein "wertfreies Wissen", sondern eine Glaubenswahrheit. Anders als Rechtschreibregeln kann das ein elterliches Konzept auf den Kopf stellen. Überraschenderweise ließ sich aber auch dieser Konflikt so lösen, dass alle Konzepte gleichberechtigt nebeneinanderstehen: Ob die Schule ein Schulgebet einführt oder nicht, fällt in den Gestaltungsspielraum, den ihr das Grundgesetz zubilligt. Weil das Schulgebet aber tief in das elterliche Erziehungsrecht eingreift, muss es einen Unterschied zur Rechtschreibung geben. Die Teilnahme muss freiwillig sein; die Eltern können ein Schulgebet also nicht verhindern, dürfen aber entscheiden, ob ihm ihr Kind ausgesetzt sein soll, und es notfalls ein paar Minuten später in die Schule schicken. So durfte die Lehrerin mit ihrer Klasse weiterbeten, entschied das Bundesverfassungsgericht. Sie durfte außerhalb des Religionsunterrichts nur nicht für eine religiöse Anschauung werben, sondern musste deutlich machen: Es gibt auch andere Überzeugungen.

Der Schulgebets-Fall zeigt: Nicht nur Eltern und Schule können unterschiedliche Entwürfe verfolgen, sondern auch Eltern untereinander. Es ist unmöglich, dass die Schule allen Wünschen aller Eltern Rechnung trägt. Schon deswegen darf und muss sie ihren eigenen Plan verfolgen. Mit dieser Begründung entschied das Verwaltungsgericht Berlin erst kürzlich: Eltern können nicht verlangen, dass eine Ganztagsschule ihrem Kind ein veganes Mittagessen zur Verfügung stellt; zu viele Ernährungsüberzeugungen müsste sie sonst berücksichtigen, von Paleo bis Fruitarismus. Jedes Kind hat aber das Recht, am Schulessen nicht teilzunehmen oder sich eigenes Essen liefern zu lassen.

Es gibt keinen Konfrontationsschutz vor fremden Lebensweisen

Auch beim Schwimmunterricht haben die Eltern der Schule nichts reinzureden. Ob er koedukativ erteilt wird oder nach Geschlechtern getrennt, bestimmt der Staat autonom. Wählt er die koedukative Variante, muss eine muslimische Schülerin daran teilnehmen, entschied das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2013. Sie darf dabei aber einen Burkini tragen, um nicht gegen ihr Glaubensgebot, ihren Körper weitgehend zu verhüllen, verstoßen zu müssen. Dass sie ihre Mitschüler in knapper Badebekleidung sieht, müssen sie und ihre Eltern hinnehmen - wie die Mitschüler hinnehmen müssen, ihre Klassenkameradin im Burkini zu erleben. Kinder wie Eltern müssen damit leben, anders zu sein als andere. Es gibt kein Recht darauf, ausschließlich die eigenen Überzeugungen gespiegelt zu bekommen, es gibt keinen Konfrontationsschutz vor fremden Lebensweisen.

Was die Schule also selbst üben und ihren Schülern vermitteln muss, ist: Toleranz. Sie soll die Schüler dazu erziehen, mit Verschiedenheit zu leben, zu Duldsamkeit und gegenseitiger Achtung. Oft geht damit eine Erziehung der Eltern einher. Am Rande des Odenwalds führte das in den 1970er Jahren nicht zu Tumulten. Schon damals erkannte das Bundesverfassungsgericht aber, dass das nicht immer so sein muss. Was, wenn es der Schule nicht gelingt, eine tolerante Atmosphäre zu schaffen? Wenn sich Fronten verhärten, der Schulfriede bedroht ist? Dann, so das Gericht damals, liegt eine Ausnahmesituation vor, in der es nur eine Möglichkeit gibt: auf die umstrittene Sache verzichten. Mit einer ähnlichen Begründung untersagte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 einem Berliner Schüler das islamische Gebet im Schulflur, nachdem es an der Schule zu religiös motivierten Konflikten gekommen war. Umgekehrt urteilte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2015, dass Lehrern nicht pauschal das Tragen einer "religiös konnotierten Bekleidung" verboten werden kann - sondern nur dann, wenn sie darüber hinaus missionieren oder den Schulfrieden konkret gefährden. Deshalb sehen viele das Berliner Neutralitätsgesetz kritisch.

Damit zurück zu den Schlagstöcken in Stuttgart - und der Sexualerziehung, die über die nackten biologischen Tatsachen hinausgeht. Die Grenze der "wertfreien Wissensvermittlung" ist hier schnell überschritten; es ist eben ein fundamentaler Unterschied, ob Homosexualität als Spielart der Natur oder als Abweichung vom traditionellen Bild von Ehe und Familie erklärt wird. Deshalb hält das Bundesverfassungsgericht die Sexualerziehung für so bedeutend, dass das Parlament sie mit einem Gesetz regeln muss. Verfolgen Schule und Eltern unterschiedliche Konzepte, stehen auch hier die Vorstellungen gleichberechtigt nebeneinander. Auch hier haben Eltern kein Mitbestimmungsrecht, und das Freiwilligkeits-Modell lässt sich auf eine fächerübergreifende Sexualerziehung nicht übertragen. Trotzdem können Eltern und Schule auch mit unterschiedlichen Vorstellungen den gemeinsamen Erziehungsauftrag wahrnehmen.


Kommentar: In einer idealen Welt würde an den Schulen echtes kritisches Denken und Schreiben gelehrt sowie wissenschaftliche Fakten auch jenseits des Mainstream-Konsenses. Weiterhin würde nach moralischen Maßstäben unterrichtet werden, die weder zu weich noch zu autoritär sind und die Entwicklung der Kinder fördert. Da dies in unserem preußischem Schulmodell, das für die Produktion von Fabrikarbeitern geschaffen wurde und zudem heutzutage von der absurden postmodernen Philosophie unterwandert wurde, ziemlich aussichtslos scheint, haben Eltern wohl keine Wahl, als ihren eigenen Weg zu finden, damit umzugehen.


Die Schule darf die Kinder nicht indoktrinieren

Das setzt zum einen voraus: Die Schule darf die Kinder nicht indoktrinieren, nicht ein bestimmtes Verhalten befürworten oder ablehnen. Der Unterricht muss offen sein für unterschiedliche Wertungen. Zum anderen muss die Schule den Eltern die Möglichkeit geben, auf das zu reagieren, was ihre Kinder dort lernen. Die Eltern sollen die Sexualerziehung begleiten können, auch kritisch. Deshalb haben sie einen Anspruch darauf, dass die Schule sie rechtzeitig und umfassend informiert, über Inhalt und didaktischen Weg. Auch wenn Eltern und Schule sich gegenseitig nichts vorschreiben können, sollen sie sich abstimmen, auf Kritik und Probleme hören, Erfahrungen und Fragen in Elternversammlungen diskutieren. Das entschied das Bundesverfassungsgericht 1977 im Fall der Fünftklässlerin, und diese Grundsätze gelten bis heute.

Vielleicht ist der Tumult auf den Straßen schon Teil dieser Abstimmung. Er wirft aber auch die Frage auf: Was passiert, wenn eintritt, was das Bundesverfassungsgericht für die religiöse Betätigung als Ausnahmeerscheinung sah? Dass unterschiedliche Wertvorstellungen zu Schlägereien führen? Dass der Schulfriede an der Frage zerbricht, wie "natürlich" Homosexualität oder Transsexualität ist? Muss die Schule dann, um des Schulfriedens willen, die Finger vom Thema lassen? Das legt das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Schulgebet nahe.

Aber vielleicht ist der Gedanke nicht zu Ende gedacht. Vielleicht muss der Staat notfalls aufrüsten und mit Gewalt die Toleranz und Vielfalt verteidigen, die er vermitteln will. Wie auf dem Stuttgarter Schlossplatz.