Auf Schadenersatz hat eine Lehrerin die Landesschulbehörde verklagt, weil sie wegen ihres Kopftuches nicht vom Land eingestellt worden ist. Wie das Verwaltungsgericht Osnabrück mitteilte, will die Frau Entschädigung beziehungsweise Schmerzensgeld haben, weil 2013 die ursprünglich erteilte Einstellungszusage zurückgezogen wurde.
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Osnabrück. Damals war bekanntgeworden, dass die muslimische Pädagogin auch in der Schule ein Kopftuch tragen wollte.

"Im Kern wird es darum gehen, ob die Mitte 2013 zurückgezogene Einstellungszusage diskriminierend war", sagte Gerichtssprecherin Julia Schrader. Die in Nordrhein-Westfalen lebende Lehrerin sei inzwischen von einer nicht-staatlichen Schule eingestellt worden. Der Fall wird am Mittwoch öffentlich am Verwaltungsgericht Osnabrück verhandelt.

2015 hatte das Bundesverfassungsgericht die Rechtssprechung geändert und pauschale Kopftuchverbote für Lehrerinnen in Landesgesetzen kassiert. Ein Kopftuchverbot ist demzufolge nur gerechtfertigt, wenn davon eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgeht.

Davor hatte 2003 das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Tragen von Kopftüchern an Schulen nicht ohne hinreichende gesetzliche Grundlage untersagt werden kann. Niedersachsen hatte daraufhin 2004 das Schulgesetz entsprechend geändert. Nach dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil 2015 hatte das Kultusministerium einen Erlass herausgebracht, wonach ohne konkrete Gefahrenlage das Tragen eines Kopftuchs kein Hinderungsgrund für eine Einstellung ist.

lni