Im Parlament ist eine Vorlage hängig, die nicht mehr nur den Besitz, sondern neu auch den Konsum von harter Pornografie strafbar erklärt. Wer ohne Absicht über verbotene pornografische Inhalte stolpert, soll aber keine Strafe gewärtigen müssen.
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© Martin Ruetschi/KeystoneWer im Internet harte Pornografie konsumiert soll in der Schweiz künftig bestraft werden können.
Dass das Internet nicht nur Nützliches oder Vergnügliches bereithält, sondern auch Inhalte aufweist, die jedem sittlichen Empfinden zuwiderlaufen, ist bekannt. Ganz besonders gilt dies für die sogenannt harte Pornografie (vgl. Zusatzartikel), allen voran kinderpornografische Darstellungen, deren Vertrieb sich durch die breite Verwendung des Internets verstärkt hat. Wenn ein Internetnutzer solches Bildmaterial auf die Festplatte oder andere Datenträger herunterlädt, macht er sich strafbar - nicht jedoch, wenn er es lediglich online betrachtet. Das soll sich nun ändern: Auch der besitzlose Konsum soll künftig strafbar sein. Eine entsprechende Anpassung der Pornografie-Strafnorm, die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ist vom Ständerat als Erstrat jüngst angenommen worden.

Schwierige Abgrenzung

Einer der Gründe für die geplante Rechtsänderung liegt darin, dass die Abgrenzung zwischen straflosem Konsum und strafbarem Besitz bei elektronisch gespeicherten Daten Probleme bereitet. So ist namentlich unklar, ob ein Benutzer an Daten Besitz hat, die im Internetspeicher automatisch auf der Festplatte zwischengespeichert werden. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid von 2011 auf den Standpunkt gestellt, dass es auf den Wissensstand des Computernutzers ankomme: Sei er ungeübt, könne man nicht davon ausgehen, dass er von der Existenz des Speichers und den darin enthaltenen Daten Kenntnis habe. Folglich falle er als Täter ausser Betracht.

Wird auch der Konsum strafbar, kann auf solche Differenzierungen künftig verzichtet werden. Nach Einschätzung von Staatsanwälten dürfte es mit der geänderten Strafnorm deshalb einfacher werden, Verurteilungen wegen unerlaubter Pornografie zu erzielen: Finde man im Internetspeicher des Verdächtigen entsprechende Daten, so genüge dies.

Wiederholt und gezielt

Als Internetnutzer mag man sich nun fragen, ob es bereits kriminell ist, wenn man beim Surfen ohne Absicht auf eine Seite gelangt, die harte Pornografie enthält. Oder ob man an seinem Arbeitsplatz künftig besser aufpassen muss, damit kein Dritter die Mittagspause oder andere Abwesenheiten ausnutzt und auf dem Computer einschlägige Seiten aufruft. Der Bundesrat betont in seiner Botschaft, dass nicht jeder Kontakt mit harter Pornografie, sondern nur der vorsätzliche Konsum bestraft werden soll. Es werde Aufgabe der Gerichte sein festzulegen, unter welchen Umständen darauf geschlossen werden könne. Laut Bundesrat dürften sich insbesondere die Anzahl der aufgerufenen Seiten und Bilder sowie der Fundort der Dateien als entscheidend erweisen.

Wenn ein Internetnutzer über einen längeren Zeitraum wiederholt und gezielt Seiten mit harter Pornografie aufsuche, werde man von einem vorsätzlichen Handeln ausgehen können, präzisiert Ernst Gnägi vom Bundesamt für Justiz. Gehe er indes nicht systematisch vor, könne man ihm wohl keinen Vorsatz nachweisen. Werde behauptet, dass der Computer von einem Dritten gebraucht worden sei, so gelte es die Umstände abzuklären, etwa, ob der Nutzungsberechtigte für die fragliche Zeit ein Alibi habe. Der Fall sei vergleichbar mit jenem, in dem ein Auto wegen zu hoher Geschwindigkeit geblitzt werde und der Halter geltend mache, nicht selber am Steuer gewesen zu sein.
Harte Pornografie und Moralvorstellungen

Im Sexualstrafrecht gilt der Grundsatz, dass nur solches sexuelle Handeln strafbar sein soll, das andere Personen schädigt oder schädigen kann. Moralvorstellungen sollen keinen Einfluss haben. Dem Gesetzgeber fällt es aber schwer, dieses Prinzip konsequent einzuhalten. Das zeigt sich im Umgang mit der harten Pornografie. Darunter fallen heute vier Kategorien: sexuelle Darstellungen mit Kindern, mit Tieren, mit Gewalttätigkeiten sowie mit menschlichen Ausscheidungen. Warum es erwachsenen Menschen verboten sein soll, sich ein Pornovideo mit menschlichen Ausscheidungen anzusehen, ist indes nicht einsichtig. Der Bundesrat schlägt dem Parlament denn nun auch vor, diese Regelung bei der Revision der Pornografie-Strafnorm aufzuheben und derartige Erzeugnisse fortan als weiche Pornografie zu behandeln. Weiche Pornografie darf Jugendlichen unter 16 Jahren nicht zugänglich gemacht und auch nicht öffentlich ausgestellt werden.

Ein anderer Punkt, bei dem es ebenfalls zur Hauptsache um Moral geht, betrifft die Strafbarkeit von virtuellen Darstellungen. In der neuen Strafnorm über die harte Pornografie wird explizit festgehalten, dass auch Tathandlungen strafbar sind, die nicht wirklich geschehen, sondern die sich auf virtuelle Handlungen beziehen. So ist es etwa untersagt, sich Computeranimationen anzuschauen, auf denen Sexszenen mit Tieren zu sehen sind. Auf diese Weise soll namentlich gegen perverse Verhaltensweisen in virtuellen Parallelwelten vorgegangen werden. Solche Verbote liegen im Trend, und sie sind unter sittlichen Gesichtspunkten sicher verständlich. Dennoch gehen sie sehr weit und lassen sich nur schwer rechtfertigen, da es nicht um den Schutz wirklicher Rechtsgüter geht.