Bundesrichter in Amtsrobe
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Die monatelangen Leistungskürzungen, mit denen Jobcenter unkooperative Hartz-IV-Bezieher sanktionieren, sind teilweise verfassungswidrig. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag verkündet.

Danach sind Kürzungen bei Verstößen gegen die Auflagen um maximal 30 Prozent möglich. Die bisher möglichen Abzüge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht um 60 oder sogar 100 Prozent sind demnach verfassungswidrig, wie der Vizepräsident des Gerichts, Stephan Harbarth, verkündete.

Kürzung um 30 Prozent

Hartz IV-Leistungen betragen gegenwärtig 424 Euro für Alleinstehende. Nimmt ein Empfänger eine zumutbare Arbeit nicht an oder bricht sie ab, wird die Leistung laut Gesetz drei Monate lang um 30 Prozent gekürzt. Im Wiederholungsfall werden 60 Prozent abgezogen, danach entfallen die Barleistungen für wiederum drei Monate sogar ganz, und es gibt nur noch Sachleistungen.

Der Erste Senat hatte nur über Regelungen zu entscheiden, die für über 25-jährige Langzeitarbeitslose gelten. Für unter 25-Jährige sind die Sanktionen härter. Sie waren aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Nicht überprüft wurde zudem der Abzug von zehn Prozent, der erfolgt, wenn ein Leistungsempfänger nicht zum Termin im Jobcenter erscheint.

ai/dpa/rtr