Sind die Anti-Corona-Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen verfassungswidrig? Schränken sie die Grundrechte der Bundesbürger zu stark ein? Diese Fragen werden derzeit zunehmend diskutiert. Nun hat ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe einem Eilantrag gegen ein Versammlungsverbot "teilweise" stattgegeben.Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf Sputnik und hier:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat am Mittwoch einem Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen ein Versammlungsverbot in Gießen stattgegeben und ihn als "teilweise erfolgreich" bezeichnet. In der entsprechenden Pressemitteilung des BVerfG vom Donnerstag heißt es, das Verbot der Stadt Gießen gegen eine Protestveranstaltung verletze den "Antragsteller offensichtlich in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG". Dieser Artikel des Grundgesetzes (GG) "gewährleistet für alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln", erläutert Karlsruhe dazu.
Nach Absatz 2 des Artikels kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein grundsätzliches Versammlungsverbot sei aber durch die hessische Anti-Corona-Verordnung nicht gegeben, erklärte das Gericht in seiner Pressemitteilung.
Die Stadt hatte sich bei ihrem Verbot von angemeldeten Veranstaltungen vom 14. Bis 17. April gegen die hessische Corona-Verordnung genau auf diese berufen. "Die Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus enthält jedenfalls kein generelles Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel für mehr als zwei nicht dem gleichen Hausstand angehörige Personen", so Karlsruhe dazu.
~ Sputnik
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